1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller vorhandenen Räumlichkeiten (inkl. Kino und Ausstellung)
einschließlich sämtlicher dazugehörender Außenanlagen. Alle Mitarbeiter und Besucher, aber auch Mieter und
deren Mitarbeiter die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der Besucher nimmt die
Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Personen in
alkoholisiertem Zustand kann der Zutritt verweigert werden.
2. Die Österreichische Filmgalerie darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen
Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Der Zutritt zu allen technischen Räumen, Werkstätten, Depots,
Lagerräumen und Kellern ist nur für Befugte gestattet. Befugte sind Mitarbeiter der Österreichische Filmgalerie und
von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
3. Der Ausstellungsraum ist außerhalb der Öffnungszeiten abzusperren und elektronisch zu sichern. Depots,
Lagerräume, Filmothek und Filmrestaurierungswerkstätten sowie die rückwärtige Türe (beim Lift) der
Ausstellungshalle sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von Mitarbeitern der Österreichische Filmgalerie
oder autorisierten Personen zu öffnen. Der Lift ist während und ausserhalb der Öffnungszeiten der
Ausstellungshalle für das Kellergeschoss gesperrt und kann nur manuell
von den Dienstnehmern der
Österreichischen Filmgalerie
aktiviert werden.
4. Die Mitnahme und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sowie Waffen jeglicher Art (Messer,
Schusswaffen, Schlagringe, Pfeffersprays etc.) in die Ausstellungsäume und das Kino ist verboten. Die Mitnahme
von Schirmen, Stöcken oder Gleichwertigem; Handtaschen und Taschen über eine Größe von 30 x 20 cm;
Rücksäcke jeder Größe in die Ausstellungsräume ist ebenfalls untersagt. Das Berühren und Fotografieren der
Ausstellungsobjekte ist untersagt. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Für
Beschädigungen der Ausstellungsobjekte und der Museumseinrichtung haftet der Verursacher. Den Anweisungen
des Aufsichtspersonals ist umgehend Folge zu leisten, Zuwiderhandeln wird mit Hausverweis oder Anzeige verfolgt.
5. Das Benützen von Radios, Lautsprechern, elektronischen Spielgeräten ist verboten, ebenso ist jede das übliche
Maß überschreitende Lärmentwicklung zu unterlassen.
6. Auf die aktuellen Öffnungszeiten wird im Eingangsbereich hingewiesen. Falls nicht anders angegeben, wird die
Schließung der Ausstellungsräume über Lautsprecher kurz vorher durchgesagt, die Räume sind unverzüglich zu
verlassen. Bei Eröffnungen oder ähnlichen Veranstaltungen ist die Sperrstunde einzuhalten.
7. Plakate und sonstige Ankündigungen im oder am Gebäude dürfen an den hierfür bestimmten Stellen nach
Maßgabe des verfügbaren Platzes durch Befugte der Österreichische Filmgalerie angebracht werden.
8. Der Verzehr von Speisen, Getränken und Speiseeis ist nur in den dafür bestimmten Bereichen gestattet. Besonders
wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellungsräume und das Kino grundsätzlich nicht mit Speisen und Getränken
betreten werden dürfen. Das Mitbringen von Gläsern und Glasflaschen ins Kino ist untersagt.
9. Alle Räumlichkeiten der Österreichischen Filmgalerie sind sauber zu halten.
10. Alle Fenster in den Räumlichkeiten der Österreichen Filmgalerie sind bei Verlassen ausnahmslos zu schließen und
Arbeitsräume/Büros abzusperren. Elektrische Geräte (zB Kaffeemaschine) sind vor Verlassen auszuschalten.
11. In der Österreichische Filmgalerie ist Rauchen sowie Verwenden von offenem Feuer strengstens untersagt.
Insbesondere gilt dies auch für Ausstellungsräume, Lagerräume, Depots, Keller, Shop- und Kassenbereich sowie
im Gang- und Garderobenbereich. Eine Ausnahme bildet das Restaurant/Café. Vor Verlassen dieser Räume sind
brennende Tabakwaren zu löschen. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für
jeden Mitarbeiter und Besucher bindend ist.
12. Bei Ertönen des Feueralarms ist die Österreichische Filmgalerie auf kürzestem Wege sofort zu verlassen. Der
Aufzug darf hierbei nicht benützt werden.
13. Ein- bzw. Umbauten oder Installationen im Rahmen von Ausstellungsgestaltungen, sowie für die Dekoration der
Halle und sonstigen Rahmen für Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verantwortlichen der
Österreichischen Filmgalerie und sind nach dessen Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstehenden
Schaden haftet der Mieter. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.
14. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
15. Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.
16. Aufsichtsorgane mit Abzeichen sind berechtigt Schauräume aus Sicherheitsgründen zu sperren. Ihren
Anordnungen ist auch sonst Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und
erhalten das Eintrittsgeld nicht rückerstattet.
17. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen,
unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Eltern haften für ihre Kinder.
18. Fluchtwege, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. Bei Stromausfall ist unbedingt auf die
Fluchtwegssituation zu achten.
19. Fluchtwegstore sind mit einem Panikschloss ausgestattet
in Fluchtwegsrichtung kann das Tor auch im
versperrten Zustand geöffnet werden. Die Tore sind daher in Gegenrichtung immer zu versperren.
20. Der diensthabende Projektleiter hat bei Veranstaltungen als Bevollmächtigter der Leitung der Österreichischen
Filmgalerie in Krisen oder Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeitern der
Österreichische Filmgalerie, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstaltern, Mietern und dgl.
21. Im Falle von Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen
wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Hauses vom diensthabenden Projektleiter
festgelegt.
22. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich im Büro der Österreichischen Filmgalerie zu hinterlegen und werden
dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.